Der gesetzliche Schutz von Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer. Es unterscheidet zwischen personenbedingter, verhaltensbedingter und betriebsbedingter Kündigung. Der Arbeitgeber muss die Sozialwidrigkeit der Kündigung darlegen und beweisen.
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