Ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und der Besteller zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Anders als beim Dienstvertrag wird beim Werkvertrag ein konkreter Erfolg geschuldet. Der Unternehmer hat das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen. Bei Mängeln bestehen die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz gemäß § 634 BGB.
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