Das dingliche Recht, die Nutzungen einer fremden Sache oder eines fremden Rechts zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein.
Der Nießbrauch kann bestellt werden an Grundstücken, beweglichen Sachen und Rechten. Der Nießbraucher ist berechtigt, die Sache in ihrem bisherigen wirtschaftlichen Bestand zu nutzen. Er hat die Sache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und laufende Lasten zu tragen.
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