Der Eintritt der Rechtsfolge, dass ein Anspruch nach Ablauf eines gesetzlich bestimmten Zeitraums nicht mehr durchsetzbar ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist im deutschen Zivilrecht beträgt drei Jahre ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Durch bestimmte Handlungen wie Klageerhebung oder Anerkenntnis wird die Verjährung gehemmt oder unterbrochen. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern.
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