Die rechtliche Geltendmachung eines Willensmangels mit der Folge, dass eine Willenserklärung oder ein Vertrag von Anfang an nichtig wird.
Eine Anfechtung ist möglich bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Die Anfechtungsfrist beträgt bei Irrtum ein Jahr, bei Täuschung oder Drohung zehn Jahre ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Die angefochtene Willenserklärung gilt als von Anfang an nichtig.
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